§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SASA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Gummersbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen in Kenia.
2. Er bezweckt insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung in Kenia
mit der Absicht, „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten.
Dies erfolgt vor allem durch:
a)
Kinderpatenschaften
Finanzierung von Schulbesuchen
Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds
b)
Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung
Finanzierung eines Ausbildungsplatzes
Finanzierung eines Studienplatzes an einer kenianischen
Hochschule
3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem
Spenden- und Fördergelder.
4. Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen
Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.
5. Die Hilfspersonen haben über die empfangenen Gelder des Vereins einen
Verwendungsnachweis zu führen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und
juristische Personen sein.
3. Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische Personen ohne
Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende
Beiträge fördern.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist
nicht möglich.
2. Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird
durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich bevollmächtigten
ausgeübt.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und den Jahresbeitrag (§ 7) zu entrichten.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Sasa e.V. zu beantragen.
Sie ist vollzogen, wenn der Vorstand nicht binnen einer Frist von 4 Wochen
nach Eingang den schriftlichen Antrag abgelehnt hat. Gegen eine Ablehnung
kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Sasa e.V. einlegen. Diese entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
c) jeder Zeit möglichen Austritts, wenn er schriftlich gegenüber dem Sasa
e.V. erklärt ist
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die nur durch Beschluss des
Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden kann,
wenn ohne triftigen Grund für mindestens 1 Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet worden ist.
e) Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei grobem
oder wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins
beschlossen werden kann.
3. Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist
rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des
betroffenen Mitglieds, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung
schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den
Ausschlussbeschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des
Beschlusses zugelassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss
vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des
Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8 Jahresbeitrag
1. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung
eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist
zugelassen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3. Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand
erlassenen Ermäßigungsregelung ermäßigt oder erlassen werden.
4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres im Voraus
fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des
Geschäftsjahres eintritt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste
stellvertretende Vorsitzende, je allein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Es können
ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl
erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt
werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives
Wahlrecht. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt
antreten können. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Dem Vorstand obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt, sowie nach
Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen
wurde und der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende anwesend
sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im
Wege der online Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes
ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist alle drei Jahre einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zwei Drittel der Mitglieder können bis
spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, die Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt
aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins
b) Mitgliedsbeiträge (vgl. § 7)
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche
Zusammenkunft an einem Ort oder im Wege der online Versammlung. Der
Schriftführer hat über die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu
führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
d) Sonstige Zuwendungen
2. Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte
Rechenschaft zu geben (Rechenschaftsbericht).
§ 13 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht
bleiben.
3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der
Sitzung zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des Vereins der Organisation "Ärzte ohne Grenzen e.V."
zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts
Gummersbach in Kraft.
Gummersbach, 19.09.2022